Das Vormerksystem gibt es seit 1. Juli 2005 und verfolgt das Ziel
die Verkehrssicherheit zu steigern,
die Zahl der Verletzten und Todesopfer zu reduzieren und
sanktionierend und bewusstseinsbildend einzuwirken.
Wie funktioniert das Vormerksystem?
Der Katalog umfasst 13 risikobehaftete und unfallträchtige Delikte. Werden solche Delikte begangen, dann ist folgendes vorgesehen:
1.Mal – Vormerkung im Register
2.Mal innerhalb von 2 Jahren – Maßnahme wie z.B. Nachschulung, Fahrsicherheitstraining, Perfektionsfahrt, Erste-Hilfe-Kurs, etc.
3.Mal innerhalb von 2 Jahren – Entzug des Führerscheins für mindestens 3 Monate
Die Begehung eines Deliktes, das zu einer Vormerkung führt wird im öffentlichen Führerscheinregister für 2 Jahre vorgemerkt und nach Ablauf von 2 Jahren – unabhängig von einer weiteren Eintragung – gelöscht.
Die entsprechenden Maßnahmen, die auf das jeweils begangene Delikt abgestimmt sind, sind in der Nachschulungsverordnung festgelegt.
Die bisherigen Entzugsdelikte, wie z.B. Alkohol am Steuer oder Geschwindigkeitsübertretungen sowie der bisherige Katalog an Geldstrafen bleiben bestehen.
Die 13 Vormerkdelikte:
1. Übertretung der 0,1 Promille-Grenze bei C-Führerschein (LKW)
2. Übertretung der 0,1 Promille-Grenze bei D-Führerschein (Autobus)
3. Übertretung der 0,5 Promille-Grenze (bis 0,8 Promille)
4. Behinderung und Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg
5. Nichtbeachtung des Verkehrszeichen „Halt“ bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
6. Überfahren von rotem Ampellicht mit Vorrangverletzung
7. Blockieren der Geleise, Verstoß gegen gelbes und rotes Licht bei Eisenbahnkreuzungen und Umfahren der bereits geschlossenen Schranken
8. Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen
9. Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung
10. Lenken eines Kraftfahrzeuges, dessen technischer Zustand oder nicht gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
11. Nichteinhalten eines Sicherheitsabstandes von 0,2- 0,4 Sekunden
12. Missachtung der Tunnelverordnung bezüglich der Beförderung von gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunnel