AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Fahrschulen
SAUER, St.Pölten, Pielachtal, Inhaber Ing. Richard Mader

1. Allgemeines

1.1 Alle in diesen Bedingungen gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen beiderlei
Geschlechts.

1.2 Die Fahrschulstandorte Sauer, St.Pölten, Pielachtal stehen im Besitz vom Fahrschulinhaber
Ing. Richard Mader. Vertragspartner mit Kunden ist laut KfG der Fahrschulbesitzer. Für den
gesetzeskonformen Ablauf laut KFG und KDV ist der jeweilige Standortleiter verantwortlich.

1.3 Mit Anmeldung durch den/die Ausbildungswerber/in bzw. Leistungsbezieher (in der Folge
geschlechtsneutral als „Kunde“ bezeichnet) erteilt diese/r einen Ausbildungsauftrag an den
Besitzer der oben genannten Fahrschulstandorte (in der Folge kurz als „Fahrschule“ bezeichnet)
unter Festlegung der/des vom Fahrschulstandort angebotenen Ausbildungspakete/s. Der
Ausbildungsvertrag kommt nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
durch Bestätigung der Anmeldung durch die Fahrschule zustande. Die DSGVO ist auf der
Homepage ONLINE vom Kunden zu bestätigen.

1.4 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform.

1.5 Handelt es sich bei dem Kunden um eine/n Verbraucher/in im Sinne des § 1 KSchG, so sind
ihm diese Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags nachweislich zur Kenntnis zu bringen
und ist dies von ihm mittels Unterschrift bei der Anmeldung zu bestätigen.

1.6 Diese Geschäftsbedingungen werden einschließlich der von der Fahrschule angebotenen
Ausbildungs- und Leistungspakete in den für die Anmeldung zur Ausbildung bestimmten Räumen
der Fahrschule ersichtlich gemacht. (ebenso auf der Homepage www.sauer.at) Der Aushang des
jeweils geltende Fahrschultarif erfolgt nach den Bestimmungen des § 112 Abs. 2 KFG mit

2. Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrages


2.1 Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem anlässlich der Anmeldung oder durch
gesonderten Auftrag gebuchten Ausbildungs- oder Leistungspaket.

2.2 Die Ausbildungs- und Leistungspakete beinhalten

2.2.1 die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes nach den jeweils
geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere KFG 1967, KDV 1967, FSG 1997 und die
entsprechenden für die jeweilige Führerscheinklasse oder Zusatzcodes geltenden Verordnungen
in der jeweils geltenden Fassung oder die Grund- und Weiterbildung nach GWB (C95 bzw. D95);

2.2.2 die Vorstellung zur und Betreuung bei der ersten behördlichen Fahrprüfung am Standort
der Fahrschule, falls dies Bestandteil des gebuchten Ausbildungs- und Leistungspaketes ist;

2.2.3 die Vorstellung zu und Betreuung bei allfälligen Wiederholungsprüfungen sind dezidiert
nicht innerhalb der Kosten des Erstauftrages!

2.2.4 die Mehrphasenausbildung nach bestandener Fahrprüfung für die Klassen A1, A2, A oder B
sind dezidiert nicht innerhalb der Kosten des Erstauftrages, sondern erfolgen aufgrund eines
gesonderten Auftrags.

2.3 die Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht nach dem Erstantritt und
vor allfälligen Wiederholungsprüfungen sind nicht Teil des Erstauftrages und werden gesondert
verrechnet!

2.4 Der Unterricht erfolgt in Form von Gruppenkursen, soweit sich aus der Beschreibung des
jeweiligen Ausbildungs- und Leistungspaketes nichts anderes ergibt.

2.5 Vereinbarte Kurstermine können von der Fahrschule bei technischen Mängeln des Fahrzeugs
verschoben werden. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen nachgeholt bzw. zu einem
späteren Termin angeboten, stehen dem Kunden für den Fall, dass ein allfälliger Schaden durch die
Fahrschule nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, keine über die Nachholung der
Teilleistung hinausgehenden Ersatzansprüche zu.

3. Vertragsdauer

3.1 Sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde beginnt die Ausbildung mit der ersten in
Anspruch genommenen Leistung, die auf den Abschluss des Ausbildungsvertrages folgt.

3.2 Der Vertrag endet mit Bestehen der Fahrprüfung bzw. der Ausstellung der
Ausbildungsbestätigung. Ist jedoch vereinbart, dass die zweite Ausbildungsphase Gegenstand der
Ausbildung sein soll, endet der Vertrag erst mit erfolgreicher Absolvierung der zweiten
Ausbildungsphase. Bei Ausbildungen für die Klasse AM sowie Code 96 bzw. Code 111 endet der
Vertrag mit der Absolvierung der gesamten vorgeschriebenen Ausbildung.
Im Falle der Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C 95 / D 95) endet der Vertrag mit
absolvierter praktischer Prüfung. Im Falle einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der
Grundqualifikation und Weiterbildungsverordnung (GWB-VO) endet die Ausbildung mit
Beendigung des/der jeweils vereinbarten Moduls/e.

3.3 Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab Ausbildungsbeginn die Fahrprüfung nicht
erfolgreich bestanden (bzw. bei der Klasse AM sowie Code 96 bzw. Code 111 nicht die gesamte
Ausbildung absolviert), endet der Ausbildungsvertrag 18 Monate nach Ausbildungsbeginn.
Abweichend davon wird bei der Ausbildung um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse
B (L17) eine Frist von 24 Monaten festgelegt. Die Fortführung der Ausbildung ist möglich und wird
im Punkt 13. geregelt.

Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab Ausbildungsbeginn die praktische
Grundqualifikationsprüfung (C 95 / D 95) nicht erfolgreich bestanden, endet der Vertrag mit
Ablauf dieser Frist.

Im Falle einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der Grundqualifikation und
Weiterbildungsverordnung (GWB-VO) endet die Ausbildung, wenn der Kunde zum gebuchten
Modul nicht erscheint.

3.4 Beginnt der Kunde nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des
Ausbildungsauftrages mit der Ausbildung, so endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist. Umfasst
der Vertrag die gesetzlich vorgeschriebene zweite Ausbildungsphase, so gilt der Vertrag als
beendet, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (einschließlich Nachfristen) für die
Module der zweiten Ausbildungsphase nicht eingehalten wurden. Der Fahrschule gebührt in
diesen Fällen der in Punkt 10.5 festgelegte Kostenersatz.

3.5 Der Vertrag endet auch dann vorzeitig, wenn die Behörde die für die Zulassung zur
Fahrprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Kunden als nicht gegeben
erachtet. Die bis zur nachweislichen Mitteilung durch den Kunden an die Fahrschule von der
Fahrschule erbrachten Leistungen sind nach den Bestimmungen des Punktes 9.6 abzugelten.

4. Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht

4.1 Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde, dass er die Voraussetzungen für eine positive
Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung für den Erwerb der
angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls
erforderlichen zweiten Ausbildungsphase erbringen muss, um eine gesetzeskonforme Ausbildung
zu absolvieren.

4.2 Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht über eine verbindliche
behördliche Entscheidung bzw. über das Ergebnis der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen
ärztlichen Untersuchung betreffend die Voraussetzungen zur Erlangung der angestrebten
Lenkberechtigung, so treffen ihn die in Punkt 9.6 festgelegten Zahlungspflichten der sich daraus
ergebenden vorzeitigen Endigung des Vertrags, wenn er die oben genannten persönlichen
Voraussetzungen nicht erbringt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die körperlichen und geistigen
Fähigkeiten sowie die gesundheitliche Eignung für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls
erforderlichen zweiten Ausbildungsphase nicht erbringt.

4.3 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Sucht mitteln
oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit und/oder die
Verkehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln steht, so wird er vom theoretischen und
praktischen Unterricht bzw. im gegebenen Fall vom Besuch der Module der zweiten
Ausbildungsphase ausgeschlossen.

5. Theoretischer Unterricht

5.1 Der vollständige Besuch eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden theoretischen
Unterrichtes ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung der im § 10
Führerscheingesetz 1997 angeführten Bestätigung. Daher obliegt dem Kunden die vollständige
Absolvierung des den theoretischen Teil der Ausbildung insgesamt abdeckenden Gruppenkurses.

5.2 Für den Fall, dass der Kunde verpflichtend zu besuchende Teile des Unterrichts, aus welchen
Gründen auch immer versäumt, hat er diese innerhalb eines anderen geschlossenen
Gruppenkurses, nötigenfalls auch an einem anderen Ort, nachzuholen. Die Fahrschule ist
berechtigt, vom Kunden Entgelt nach dem Fahrschultarif zu verlangen, wenn der Grund des
Versäumens nicht in ihrer Sphäre lag.

5.3. Inhalt und Gültigkeit des Theoriepaketes!
Das Theoriepaket beinhaltet:
• Kurs mit kostenloser Wiederholungsmöglichkeit des Kurses
• 3x Prüfungsvorbereitung mit Verschiebemöglichkeit
• 3x Chance auf die Prüfungsgarantie ( mehr als 90%)
• Lernpaket ONLINE
• bei A, B, BE, F und Moped: Gamification im Kurs
Unser Theoriepaket gilt ab dem ersten Kurstag 12 Monate, bei L17 18 Monate!
Jedes Modul ( GW, B, A,…) wird dabei separat gesehen ( mit Stichtag 1. Kurstag)!
Diese Regelung gilt unabhängig von der gesetzlichen 18 Monatsfrist.

5.4 um einen sofortigen Eintrag im Führerscheinregister zu gewährleisten ist der Kunde
verpflichtet nach Abschluss seiner theoretischen Ausbildung auf „my.sauer.at“ zu kontrollieren,
ob alle Module im System auf „absolviert“ gestellt sind.

6. Theoretische Prüfung

6.1 Voraussetzung für das Ablegen der theoretischen Prüfung ist der abgeschlossene Kurs und ein
gültiges Arztgutachten.

6.2 Die Anmeldung zur theoretischen Prüfung muss mindestens 7 Tage vor dem gewünschten
Prüfungstermin erfolgen. Eine Theorieprüfung ist nur mit Prüfungsvorbereitung ( außer bei BE
und bei anderen Klassen in Rücksprache mit dem Büro- möglich)." Ein Termin für die
Prüfungsvorbereitung und für die theoretische Prüfung wird entweder online, telefonisch oder im
Büro ausgemacht.

6.3 Eine Abmeldung zur Theorieprüfung und Prüfungsvorbereitung ist kostenlos bis 2 Tage vor der
PC Prüfung - 11.50 möglich.

6.4 Ein Verschieben der Prüfung nach diesem Termin bedeutet organisatorischen Mehraufwand
und wir verrechnen dafür pro Klasse 20 €.

6.5 Das Theoriepaket beinhaltet 3x die Prüfungsvorbereitung mit danach Verschiebemöglichkeit
und der 3xigen Chance auf die Prüfungsgarantie.

6.6 Bei unentschuldigtem Fernbleiben bei der PC Prüfung - trotz Anmeldung - verrechnen wir
45 € pro Klasse.

6.7. Am Prüfungstag benötigt die Aufsichtsperson einen amtlichen Lichtbildausweis (Pass,
Personalausweis, Führerschein) und ein EU-Passfoto.

6.8. Standort der theoretischen Prüfung ist die Zentrale in der Julius-Raab-Promenade 29.

6.9. Seitens der Fahrschule wird darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsperson für die
theoretische Prüfung von der Behörde der Landespolizeidirektion St.Pölten abgestellt wird. Die
Aufsichtsperson hat neben der Kontrolle der Personalia darauf zu achten, dass die Prüfung
ordnungsgemäß stattfindet. Im Falle eines Versuches des Schummelns wird die Behörde 9 Monate
Sperre für die theoretische Prüfung für den Kunden angeordnet. Die Fahrschule hat darauf
keinen Einfluss.

6.10. Die Fahrschule ist gesetzlich verpflichtet, Manipulationen bei Prüfungen rigoros zu
unterbinden bzw. zu verhindern. Der Kunde stimmt allen technischen Kontroll- und
Überwachungsmöglichkeiten in den Räumlichkeiten der Fahrschule zu und wird auch den
Mitarbeitern der Fahrschule unbeschränkten Zugriff auf dessen persönliche Gegenstände
gewähren, sofern diese der notwendigen Überwachung der Prüfungssituation dienen.

7. Praktischer Unterricht (Fahrausbildung)

7.1 Voraussetzung - außer bei der Klasse AM vor dem 20. Geburtstag, Code 96 oder Code 111 -
für den Beginn der praktischen Fahrausbildung im Rahmen einer Führerscheinausbildung ist die
durch einen nach § 34 FSG bestellten Arzt festgestellte körperliche und geistige Eignung zum
Lenken von Kraftfahrzeugen der angestrebten Führerscheinklasse. Die Einhaltung allenfalls von
der Behörde erteilter Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Kunden. Alle sich aus der
Nichteinhaltung von der Behörde erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen oder
Auflagen durch den Kunden ergebenden Rechtsfolgen sind vom Kunden zu tragen. Somit kann die
Ausbildung auf Risiko des Kunden auch ohne gültiges Arztgutachten begonnen werden. Eine
Prüfung aber ist nicht möglich!

7.2 Die Benutzung der Schulfahrzeuge und Schulungseinrichtungen ist dem Kunden nur im Beisein
eines Beauftragten der Fahrschule gestattet. Den Anordnungen dieses Beauftragten ist Folge zu
leisten.

7.3 Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Fahrlektion) beträgt 50 Minuten. Der Preis der
Fahrlektion richtet sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen. Täglich im
Zeitraum von 19-24.00, sowie am Samstag wird ein Zuschlag von € 25,00 pro Fahrstunde
verrechnet! Eine gesetzlich vorgeschriebenen Nachtfahrstunde ( bei „B voll“) in dieser Zeit ist im
Gesamtpreis inbegriffen.

7.4 Bei der Fahrausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrers unbedingt Folge zu leisten. Ein
Schadenersatzanspruch der Fahrschule bei Zuwiderhandeln durch den Kunden ergibt sich nach
den Bestimmungen des Schadenersatzrechts.

7.5 Die Fahrlektion beginnt am Standort oder am Übungsplatz der Fahrschule und endet dort.
Aus ausbildungstechnischen-fachlichen Überlegungen empfehlen wir den Fahrstundenbeginn
am Übungsplatz in der Porschestrasse.

7.6 Wird eine Fahrlektion über Wunsch des Kunden an einem anderen Ort begonnen und/oder
beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule
einzurechnen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausbildung nimmt der Kunde
zur Kenntnis, dass in diesen Fällen die Netto–Ausbildungszeit insgesamt die jeweils für die
angestrebte Ausbildung festgelegte Mindestausbildungszeit nicht unterschreiten darf.

7.7 Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Fahrlektionen ist nur mit Zustimmung
der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. Die Fahrschule ist
berechtigt die Zustimmung zu verweigern, wenn dadurch das Ziel der Fahrausbildung oder
allgemein die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit oder die Aufnahmefähigkeit des
Kunden beeinträchtigt würde.

7.8 Absagen von Fahrlektionen oder Wiederholungskursen durch den Kunden sind bis zu 2
Werktage (Montag bis Freitag) vor dem Termin um spätestens 16.30 ohne weitere Kosten
möglich, entweder persönlich, telefonisch zu den Bürozeiten, oder per E-Mail an die Fahrschule,
Letzteres mit Lesebestätigung durch die Fahrschule. Fahrstunden sind somit 2 Werktage vor dem
Termin abends fix eingebucht. Danach ist nur mehr das Verschieben seitens der Fahrschule
gestattet.

Erscheint der Kunde nicht zur Fahrstunde oder wird innerhalb der unter 7.8 angegebenen Fristen
vor Fahrstundenbeginn abgesagt, sind die entstandenen Mitarbeiter Kosten (=70% der
Fahrstundengebühr) zu begleichen.

Da das Büro der Fahrschule samstags, sonntags sowie an Feiertagen nicht erreichbar ist, gilt
diese Regelung dezidiert nur für Werktage! Zum Beispiel kann die Stornogebühr durch eine
krankheitsbedingte Absage am Montag nicht als „Kulanz“ entfallen, sofern am Wochenende ein
email an die Fahrschule geschickt wurde. Ebenso ist ein fehlendes Arztgutachten oder das
geschlossene Büro am Wochenende kein Grund für eine kostenlose Absage. Es wird gebeten so
rasch wie möglich anzurufen oder die Fahrschule per email – <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.> - auch außerhalb
der Bürozeiten zu verständigen.

8. Zweite Ausbildungsphase/Ergänzungsausbildung

8.1 Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung sind die Bestimmungen über
Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht sowie den theoretischen und praktischen
Unterricht (Punkte 4 bis 6) sinngemäß anzuwenden.

8.2 Absolviert der Kunde die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung, wird
davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Bei begründeten Zweifeln darüber kann der Abschluss
und/oder Erfüllung des Ausbildungsvertrags von einer mit einem Fahrlehrer zu absolvierenden
Probefahrt abhängig gemacht werden.

8.3 Fehlen die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase, so sind diese vom Kunden
nachzuholen.

8.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen
innerhalb der die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem
Zweck hat der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung
der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt,
Fahrsicherheitstraining etc.) zu vereinbaren.

8.5 Die Fahrschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die
Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Module der zweiten Ausbildungsphase durch den
Kunden. Die Fahrschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für
die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Weiterbildung der Berufskraftfahrer-
Grundqualifikation (C95 / D95) durch den Kunden. Der Kunde ist für die Einhaltung der Fristen
selbst verantwortlich.

8.6 Die Fahrschule verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen
Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden die diesen Umstand im Zentralen
Führerscheinregister einzutragen. Dem Kunden ist eine Bestätigung über das jeweils absolvierte
Modul auszustellen.

9. Fahrprüfung

9.1 Nach Absolvierung des praktischen und theoretischen Unterrichts im Umfang des gebuchten
Ausbildungspakets hat die Fahrschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in
angemessenem Zeitraum dem Kunden einen Prüfungstermin anzubieten.

9.2 Der gewünschte Prüfungstermin ist seitens des Kandidaten mindestens 7 Tage (eine Woche)
vorher der Fahrschule mitzuteilen!
Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch die Fahrschule, wenn durch
geeignete Feststellung das Erreichen des Ausbildungszieles in der Theorie und Praxis
voraussichtlich gewährleistet erscheint.

9.3 Die Einteilung der Plätze bei Prüfungsterminen erfolgt durch die Fahrschule. Diese kann sich
durch eine simulierte Fahrprüfung (Vorprüfung) in Theorie und / oder Praxis vor der Vergabe des
Platzes vom Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse abändern.

9.4 Wird festgestellt, dass der Kunde die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch nicht
erlangt hat, ist die Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungszieles fortzusetzen.

9.5 Hält der Kunde nach Mitteilung des Prüfungstermins an ihn nicht sämtliche
Terminvereinbarungen einschließlich allfälliger Vorprüfungstermine ein, so kann die Fahrschule,
die dem Kunden gemachte Prüfungsterminzusage zurücknehmen.

9.6 Absagen von behördlichen Prüfungsterminen sind bis zu 7 Werktage vor dem Termin
schriftlich (einlangend), persönlich, per Telefax oder per E-Mail (mit Lesebestätigung) an die
Fahrschule ohne weitere Kosten möglich. Später erfolgende Absagen oder das Nichterscheinen
zum Prüfungstermin, aus welchen in seiner Interessenssphäre auch immer liegenden Gründen
(z.B. Erkrankung, Unfall) des Kunden, berechtigen die Fahrschule zur Verrechnung des laut Tarif
vorgesehenen Leistungsentgelts.

9.7 Zur behördlichen theoretischen und praktischen Prüfung hat der Kunde einen gültigen
amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.

9.8 Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung zur Fahrprüfung, nicht die erfolgreiche Ablegung der
Fahrprüfung selbst. Auf den bloßen Umstand des Nichtbestehens der Fahrprüfung können daher keine
Ansprüche gegründet werden. In diesem Fall kann entweder die Ausbildung entsprechend den bei der
Prüfung festgestellten Defiziten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Punkte 4 bis 6 zu
wiederholt oder das Vertragsverhältnis beendet werden.

9.9 Die Anmeldung zur Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C95 / D95) obliegt dem
Kunden.

9.10. Die Fahrschule übernimmt bei der Lenkprüfung Teile der Organisation, hat aber keinen
Einfluss auf Art und Weise der Durchführung der praktischen Prüfung. Die Prüfer sind von der Nö
Landesregierung bestellt und die Prüfung ist als Rechtsakt zwischen Behörde und Kunde zu
sehen. Die Fahrschule hat dabei keinen Rechtsstand. Grundlage der praltischen Prüfung stellt die
aktuelle Version des Prüfhandbuches dar. Sollte die Prüfung seitens des Prüfers nicht rechtens
abgelaufen sein, ist Ansprechpartner die Nö Landesregierung, Abteilung Ru6!

10. Ausbildungskosten; Verrechnung; Zahlungsverzug; Kosten versäumter Termine

10.1: Fahrstundenpreise innerhalb der gebuchten Pakete:
- Fahrstunde A1, A2, A: 77 €
- Fahrstunde B im eigenen Fahrzeug: 55 €
- Fahrstunde B im Fahrschulfahrzeug: 72 €
- Fahrstunde C, CE, C95: 110 €
- Fahrstunde D, D95: 130 €
- Fahrstunde F: 70 €
- Fahrstunde BE, Code 96: 75 €
- Fahrstunde M: 50 €
- bei nicht fristgerechter Absage einer FSTD: 70% des Fstdpreises

10.2: Fahrstundenpreise außerhalb der gebuchten Pakete:

- Fahrstunde A1, A2, A: 77 €
- Fahrstunde B im eigenen Fahrzeug: 55 €
- Fahrstunde B im Fahrschulfahrzeug: 72 €
- Fahrstunde C, CE, C95: 110 €
- Fahrstunde D, D95: 130 €
- Fahrstunde F: 70 €
- Fahrstunde BE, Code 96: 75 €
- Fahrstunde M: 50 €
- bei nicht fristgerechter Absage einer FSTD: 70% des Fstdpreises

10.3. bei Prüfungen und sonstigen Aufwendungen gelten folgende Tarife

- bei nicht fristgerechter Absage (2 Werktage) Theorieprüfung: 20 € ab dem 4.Mal
- bei nicht Erscheinen zur Theorieprüfung trotz Anmeldung: 45 € pro Nichtantritt
- bei nicht fristgerechter Absage (7 Werktage) der Praxisprüfung: 60 € pro Nichtantritt
- Wiederholungsgebühren Theorieprüfung: A, B,C,D,E,F pro Modul 90 €
- Wiederholungsgebühren Theorieprüfung: Moped pro Antritt 29 €
- Wiederholungsgebühren Praxisprüfung ohne Fahrstunden:

◦ Praxisprüfung A1, A2, A: 132 €
◦ Praxisprüfung B mit Fahrschulfahrzeug: 128 €
◦ Praxisprüfung B im eigenen Fahrzeug: 108 €
◦ Praxisprüfung C: 160 €
◦ Praxisprüfung C95: 260 €
◦ Praxisprüfung D: 185 €
◦ Praxisprüfung D95: 290 €
◦ Praxisprüfung BE: 130 €
◦ Praxisprüfung E: 160 €
◦ Praxisprüfung F: 125 €

10.4. Die Ausbildungskosten bestimmen sich nach den für die Ausbildungs- und Leistungspakete
bei Vertragsabschluss gültigen Tarif laut Aushang und dem Datenerfassungsblatt auf der
Homepage (my.sauer.at) Sämtliche behördliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für die
ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten sowie der
Erste-Hilfe-Kurs sind nicht Gegenstand des Ausbildungsauftrags und vom Kunden gesondert zu
bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer
von 20%.

10.5 Bei Beginn der Ausbildung bzw. bei Beginn einer zweiten Ausbildungsphase hat der Kunde
eine Anzahlung zu leisten. Ist diese Anzahlung durch Teilleistungen der Fahrschule aufgebraucht,
hat der Kunde ohne Aufforderungen weitere Teilzahlungen laut den ausgemachten
Zahlungsmodalitäten fristgerecht zu bezahlen.
Bei der Klasse AM, Code111, Code 96 und der Mehrphasenausbildung sind die gesamten
Ausbildungskosten spätestens 3 Werktage vor Kursbeginn zu leisten. Die Aushändigung des
vorläufigen Führerscheines erfolgt erst nach vollständiger Zahlung durch den Kunden.
Bei gebuchter Einmalzahlung ist der gesamte Betrag bis spätestens 3 Werktage vor Kursbeginn
einzubezahlen.

10.6. Vor Antritt zur Fahrprüfung erfolgt über die bis zu diesem Termin angelaufenen
Ausbildungskosten eine Zwischenabrechnung durch die Fahrschule. Ergibt sich bei dieser
Zwischenabrechnung ein Saldo zugunsten der Fahrschule, so ist der aushaftende Betrag vor
Antritt zur behördlichen Fahrprüfung vom Kunden zu entrichten. Ein Saldo zu Gunsten des
Kunden wird von der Fahrschule nach bestandener Fahrprüfung zurückerstattet.

10.7. Ist die zweite Ausbildungsphase nicht Bestandteil des Ausbildungsauftrages, so sind die
obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei die Fahrschule anstatt einer
Zwischenabrechnung eine Endabrechnung zu legen hat.

10.8. Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.4 wird ein Kostenersatz in der Höhe von 70% der
gebuchten Mehrphasenfahrt verrechnet.

10.9. Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.5 (Nichterfüllung der persönlichen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Fahrprüfung) hat der Kunde die bis zu seiner Mitteilung an
die Fahrschule die von ihm bis dahin in Anspruch zu nehmenden bzw. genommenen Leistungen zu
bezahlen.

10.10. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a.
über dem gesetzlichen Basiszinssatz zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer zu bezahlen. Die
Fahrschule ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur
vollständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.

10.11. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen für den konkreten Fall nicht anderes bestimmt ist,
ist die Fahrschule berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme vereinbarter
Leistungen/Teilleistungen, welche durch den Kunden aus welchen, in seiner Interessenssphäre
liegenden Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Unfall) versäumt wurden, den im Tarif jeweils
für diese Leistung/Teilleistung vorgesehenen Preis zu verrechnen.

11. ONLINE LERNPROGRAMM für Ausbildungsaufträge mit PC Prüfung!
Unser ONLINE Lernprogramm gilt ab dem ersten Kurstag 12 Monate, bei L17 18 Monate!
Sollte die PC Prüfung bis 365 Tage nach Kursbeginn (bei L17: 548 Tage nach Kursbeginn) noch
nicht absolviert sein, kann das ONLINE LERNPROGRAMM um 30 € pro Monat verlängert werden.

12. Ablauffristen

Der Gesetzgeber gibt laut KfG folgende Ablauffristen bei der Ausbildung vor:
- Arztuntersuchung und Bescheid fürs Privatfahren ist maximal 18 Monate gültig!
- Die PC-Prüfung ist für jedes Modul maximal 18 Monate gültig!
- Die Ausbildung darf nur dann angerechnet werden, wenn sie nicht länger als 18 Monate
unterbrochen wurde! Als Ausbildungsteil gilt eine Fahrstunde oder ein Theoriekurs,
dezitiert nicht eine Privatfahrt im Sinne §122KFG oder L17! (WICHTIGER HINWEIS AUF 3.3
ENDE des Ausbildungsvertrages nach 18 Monate)

Zur praktischen Fahrprüfung können gemäß § 10 Abs. 2 FSG nur Kandidaten zugelassen werden,
die den Erste-Hilfe-Kurs und die erforderliche Fahrschul-Ausbildung vor nicht länger als 18
Monaten abgeschlossen haben.

Die Fahrschule übernimmt bei behördlichen Prüfungen Teile der Organisation, hat aber keinen
Einfluss auf Art und Weise der Durchführung der praktischen und theoretischen Prüfung. Die
Prüfer sind von der Behörde bestellt und die Prüfung ist als Rechtsakt zwischen Behörde und
Kunde zu sehen. Die Fahrschule hat dabei keinen Rechtsstand.

13. Verlängerung der Ausbildung trotz Ablauf des Ausbildungsauftrages

3.3 dieses Vertrages regelt, dass 18 Monate nach Kursbeginn ( L17 24 Monate) jeder
Ausbildungsvertrag abläuft. Ein neuer Ausbildungsvertrag zu den aktuell gültigen
Tarifbestimmungen sowie unter Beachtung individueller Anrechenbarkeit der
Ausbildungsabschnitte des alten Vertrages wird zur Verlängerung der Ausbildung
zwischen Kunde und Fahrschule abgeschlossen.

14. Erfassung der Kundendaten; Datenschutz

14.1 Mit der Anmeldung erteilt der Kunde die datenschutzrechtliche Zustimmung zur
elektronischen Verarbeitung der Angaben zu seiner Person durch Fahrschule nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen.

14.2 Den Kunden betreffende personenbezogene Daten dienen ausschließlich dem Betriebszweck
der Fahrschule und werden vertraulich behandelt. Sie werden nur in dem für die zur
Administration während der Ausbildung und die Erfüllung des Ausbildungsvertrags erforderlichen
Vorgänge unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet und solange gespeichert, wie dies für die
Erfüllung dieser Aufgaben der erforderlich ist.

14.3 Eine Übermittlung der Kundendaten im jeweils erforderlichen Umfang erfolgt im Rahmen
des Ausbildungsvertrags und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an die jeweils
zuständigen Behörden und bei Notwendigkeiten (Versicherungen bei Unfällen…), außer der Kunde
gibt ausdrücklich sein Einverständis die Daten an 3. weiter geben zu dürfen.

14.4 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags jede Änderung seiner in der
Anmeldung angegebenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
unverzüglich mitzuteilen.

15. Haftung

15.1 Die Fahrschule ist ausschließlich zur Vermittlung der für die theoretische und praktische
Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen des
KFG, des FSG oder der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung (GWB) und im Umfang
des abgeschlossenen Ausbildungsvertrags verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Haftung für
einen nicht eingetretenen Prüfungserfolg.

15.2 Weiters übernimmt die Fahrschule keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von
persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der theoretischen oder
praktischen Ausbildung, sofern der Fahrschule bzw. ihren Beauftragten nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Übrigen ist jede Haftung der Fahrschule
ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldete Schäden handelt.

16. Rechtsform; Gerichtsstand

16.1 Besitzer der
- Fahrschule Sauer
- Fahrschule St.Pölten
- Fahrschule Pielachtal
ist der Inhaber einer Fahrschulbewilligung, Herr Ing Richard MADER., Rechtsform
Einzelunternehmen, eingetragen im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN336921y
– Gerichtsstand St. Pölten.

16.2 Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für
den Standort der Fahrschule zuständigen des Gerichtes vereinbart. Ist der Kunde ein Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat der Kunde im Inland seinen Hauptwohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so gilt diese
Gerichtsstandvereinbarung nur dann, wenn der Sitz der Fahrschule im Sprengel des
Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Kunden
liegt.

Fassung vom: 01.01.2024

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